Satzung Landschaftsförderverein (LFV) Oberes Rhinluch e.V., Download als PDF

1 Name, Sitz, Wirkungsbereich und Zweck

  1. Der Landschaftsförderverein Oberes Rhinluch e.V. mit Sitz in Kremmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Brandenburg einschließlich des Klimaschutzes.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Schutz und Erhalt der regionaltypischen Pflanzen- und Tierarten im Oberen Rhinluch, Sicherung und Wiederherstellung ihrer Lebensbedingungen sowie Pflege und Entwicklung des niedermoortypischen Landschaftsbildes insbesondere durch Förderung einer standortgerechten, naturverträglichen Land- und Gewässerbewirtschaftung;
    2. Unterstützung der zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen bei der Umsetzung ihrer Ziele im Bereich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Klimaschutzes sowie bei der Sicherung des Oberen Rhinluchs mit dem Ziel, die Naturschutzgebiete und die daran angrenzenden Bereiche naturgerecht zu erhalten und zu entwickeln;
      Verbreitung und Förderung der Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und Behördenvertretern;
      Hinwirken auf moorschonende- und klimaverträgliche Formen der Landnutzung durch Initiierung und Durchführung von Moorschutzprojekten;
      Mitwirkung bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinien und Strategien, insbesondere NATURA 2000 und Wasserrahmenrichtlinie;
      Mitwirkung bei der Renaturierung von Moorflächen;
    3. Ankauf, Pacht und Pflege von Flächen, die für den Naturschutz von besonderem Interesse sind;
    4. Maßnahmen zur Lenkung eines naturverträglichen Tourismus;
    5. Öffentlichkeitsarbeit sowie gebietsbezogene Bildungs- und Forschungsarbeit für die vorgenannten Zwecke;
    6. Einwerbung und Einsatz finanzieller Mittel von privaten und öffentlichen Stellen für diese Zwecke.


2 Finanzen

Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden unter anderem durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Beiträge der Fördermitglieder
  3. Spenden und Schenkungen
  4. Projektförderungen sowie
  5. sonstige Zuwendungen
  6. Vertrieb eigener Infomaterialien erbracht.

3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vergütung besonderer Arbeitsleistungen und der Ersatz von Aufwendungen von Mitgliedern ist gestattet, darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Für besondere Arbeitsleistungen kann der Vorstand auch Verträge mit Mitgliedern abschließen. Die Vergabe erfolgt durch den Vorstand.



4 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5 Auflösung und Vermögensverwendung bei Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung für die in § 1 (2) und (3) dieser Satzung festgelegten Zwecke.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen und gleichzeitig darüber abstimmen, an welche der in Frage kommenden Körperschaften das Vermögen übertragen werden soll und ggf. mit welchen Anteilen.
    Die Mitgliederversammlung muss ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden sein.

6 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung (auch per Email) bei einer Zahlungsfrist von 8 Wochen ab Datum der jeweiligen Mahnung.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. natürliche Personen,
    2. juristische Personen, Institutionen, öffentliche und private Körperschaften inklusive Gesellschaften bürgerlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereine.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Auflösung der juristischen Person. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens. Dem Mitglied sind die Ausschlussgründe mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilungsdatum schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Fristablauf entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand teilt dem Ausgeschlossenen die Entscheidung schriftlich mit.

7 Aufgaben der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.
  2. Ordentliche Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag wird immer zum 31.03. fällig.
    Fördermitglieder entrichten freiwillig einen über den Mitgliedsbeitrag hinausgehenden Geldbetrag, bevorzugt im Rahmen des Lastschriftverfahrens. Die Einstellung der Zahlung des Förderbeitrages ist jederzeit möglich.

8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Zur Beurkundung ihrer Beschlüsse wählen die Vereinsorgane jeweils aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in.
    Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind von dem/der Protokollführer/in sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Email und in Ausnahmefällen per Briefpost einberufen. Die Tagesordnung ist um nachträglich gestellte Anträge zu erweitern; jedoch sind gültige Beschlüsse zu solchen Anträgen nur möglich, wenn sie den Mitgliedern mit einer Frist von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Einzelmitgliedern und je einem Vertreter der Mitgliedsorganisationen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  4. Der Vorstand erstattet der Versammlung Bericht über seine Arbeit im vergangenen Jahr und die Planungen für das kommende Jahr.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Legt ein Vorstandsmitglied sein Mandat vorzeitig nieder, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachrücker/in bestellen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet dann eine Nachwahl statt. Das Mandat nachgewählter Vorstandsmitglieder reicht bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes.
  7. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

10 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in wählen.
  2. Die in Absatz 1 genannten Personen vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB jeweils einzeln.
    Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung überträgt der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern und/oder der Geschäftsführung.
  3. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist ein. Die Geschäftsführung ist zu den Sitzungen einzuladen, hat dabei aber kein Stimmrecht.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per Email, herbeigeführt werden.
    Der Vorstand ist bei beiden in Satz 1 genannten Verfahren beschlussfähig, wenn sich mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  5. Die Protokolle über die Vorstandssitzungen sind den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
  6. Der Vorstand kann unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dabei gelten die Regelungen von § 9 mit den Ausnahmen, dass die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt und dass gültige Beschlüsse zu allen bis zum Versammlungsbeginn gestellten Anträgen möglich sind, sofern diese die mit der Einladung bekannt gegebenen Themen betreffen.
  7. Geschäftsführung
    Der Vorstand kann die Geschäftsführung natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, übertragen.
    Der Vorstand entscheidet über grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung und über die Einstellung und Vergütung von Mitarbeitenden.

11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von drei Jahren. Diese prüfen nach Ablauf jedes Jahres die vom Kassenwart vorzulegenden Belege und Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber einen – auch schriftlich vorzulegenden - Bericht.

12 Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen gründen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zur Erfüllung des Satzungszwecks übertragen.
  2. Die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe erfordert keine Vereinsmitgliedschaft.

13 Übergangsvorschrift

Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.09.2022 beschlossen und ersetzt die zuletzt am 23.03.2013 geänderte Fassung. Sie gilt, soweit dies gesetzlich möglich ist, ab der Beschlussfassung, spätestens ab ihrer Eintragung in das Vereinsregister.